26 - Strafrecht I [ID:54347]
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So, herzlich willkommen heute zur Strafrechtsvorlesung. Mein Name ist nicht Herr Kuttlich, wie der

ein oder andere bestimmt schon erraten hat. Mein Name ist Roshan Bhati. Ich bin wissenschaftlicher

Mitarbeiter bei Professor Kuttlich, habe beide Examiner hinter mich gebracht und promoviere derzeit

im Strafrecht. Der ein oder andere kennt mich ja bereits aus meiner PE, der Rest wird mich jetzt

noch kennenlernen. Das klingt ja schon fast bedrohlich, aber ihr wisst, wie ich es meine.

Also wir haben heute das Vergnügen, ein bisschen Strafrecht miteinander zu machen. Und so viel

erstmal vorweg. Der ein oder andere, habe ich gesehen, hat sehr verwirrt auf die Grafik

geschaut, vielleicht auch berechtigt. Das Leben besteht voller Fahrlässigkeit, das klingt ja schon

fast philosophisch. Und das soll das so ein bisschen zeigen. Ich habe ein bisschen KI spielen

lassen und das Entscheidende ist, wenn man KI sagt, zeichne mir einen AMG, dann kommt ein Ford

raus. Also da stellt sich durchaus die Frage, inwiefern KI jetzt hier wirklich stark ist.

Dieses Bild wird uns heute auch noch einmal begleiten, bzw. diese Szene so ein bisschen,

wenn ich ein Fallbeispiel machen werde zu einem konkreten Problem. Aber das erstmal hierzu. Ich

würde mal sagen, ich fange mal mit zwei Wiederholungsfragen an. Zwei Wiederholungsfragen

zur letzten Stunde, damit ich einfach weiß, auf welchem Stand ihr letztlich seid. Die erste Frage

ist, wie kann man, bzw. anders formuliert, woraus kann sich letztlich eine Sorgfaltspflichtverletzung

ergeben? Wer weiß dazu was? Aber nicht zu viele Meldungen auf einmal. Das ist ja sehr beliebt bei

den Studierenden. Gerne. Wollt ihr gerne hier rein? Sorgfaltkriegen können sich einerseits aus dem

Gesetz ergeben, andererseits aus quasi gesetzlichen Regelungen, die halt festgeschrieben sind. Und der

häufigste Fall, dass sie sich einfach aus der Situation irgendwie ergeben, das ist auch der

unbestimmte Fall. Und die muss man dann halt im konkreten Fall bestimmen. Sehr schön. Genau so ist

es. Das heißt, man hat letztlich diese drei Kategorien, die der Kollege richtigerweise

gerade genannt hat. Und zwar das Wichtigste ist wahrscheinlich oder was einfach häufiger vorkommt,

ist diese allgemeine Sorgfaltspflichtverletzung, wie der Kollege richtigerweise sagt, ist hier

wirklich darauf zu achten, dass man auf einen besonderen Bürger abstellt, der letztlich in dieser

Lage des Täters hier die Sorgfalt zu wahren hat. Genau, sehr schön. Dann zu der zweiten Frage und

zwar hier die Frage nach dem Vertrauensgrundsatz. Was besagt der Vertrauensgrundsatz? Wer möchte?

Ich kenne das selber. Da gibt es immer so eine gewisse Hemmschwelle, sich zu melden. Aber ich

nehme mal den anderen Kollegen zur Abwechslung dran. Ich würde sagen, der besagt erst mal,

dass man sich im Verkehr erst mal darauf verlassen können muss, dass sich die anderen

sorgfaltspflichtgemäß verhalten und dass man quasi keine Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits

begeht, wenn man davon ausgeht, dass sich die anderen eben richtig verhalten und man muss eben

nicht darauf achten, dass man für die anderen extra vorsichtig ist. Sehr schön. Genau richtig,

vielleicht daran anknüpfend. Wo wird es letztlich relevant im Strafrecht? In welchen Bereichen wird

es relevant? Wo spricht man typischerweise vom Vertrauensgrundsatz? Ah, gerne. Jetzt mache ich

auch mal zur Abwechslung Sport. Im Straßenverkehr zum Beispiel geht es vor allem. Genau, im Straßenverkehr

und wo noch? Bei Arbeitsteilung zum Beispiel. Sehr schön. Das sind genau diese Fallgruppen,

die hier typischerweise genannt werden und die sollte man so zumindest parat haben in dem

Zusammenhang. Gut, so viel erst mal dazu würde ich sagen. Dann steigen wir doch mal direkt mit dem

ersten Punkt an der heutigen Veranstaltung, nämlich der sogenannten objektiven Zurechnung

bei der Fahrlässigkeit. Und hier ist es letztlich so, dass die Fahrlässigkeit letztlich ein wichtiger

Anwendungsfall der objektiven Zurechnung ist, weil es letztlich im Gegensatz zu der Vorsatzstrafbarkeit

gerade kein Korrektiv gibt im subjektiven Tatbestand. Wir haben ja logischerweise keinen

subjektiven Tatbestand bei der Fahrlässigkeit und deshalb spielen gerade die Fallgruppen der

objektiven Zurechnung hier eine ganz besondere Rolle. Wenn man sich das vergegenwärtigt hat,

dann kann man letztlich diese Überlegungen, die man zur objektiven Zurechnung bei der

Vorsatzstrafbarkeit gemacht hat, auch hier letztlich übertragen. Das heißt, hier noch mal das,

was ich gerade gesagt habe und dann wird auch gleich darauf hingewiesen, dass es zwei wichtige

Problemkreise, wenn man so will, gibt, die hier besonders zu betonen sind. Und dazu gehört

insbesondere der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Entscheidend ist hier, dass im Erfolgseintritt

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:46:52 Min

Aufnahmedatum

2025-01-30

Hochgeladen am

2025-02-03 10:49:06

Sprache

de-DE

Fahrjässigkeit II

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